Fahrraddiebstahl

In der Hausratversicherung ist der einfache Diebstahl eines Fahrrades bedingungsgemäß nicht mitversichert, jedoch kann dieses Risiko mit dem Einschluss der Zusatzklausel 7110 in der Hausratversicherung mitversichert werden. Einige Versicherer bieten bereits einen Einschluss dieser Klausel in Höhe von 1% der Versicherungssumme in ihren Beiträgen mit an. Wer diese Fahrraddiebstahl-Klausel in seinen Bedingungen verankert hat schützt nicht nur sein eigenes Fahrrad gegen Diebstahl sondern auch die Räder der gesamten Familie.

Klausel 7110 - Fahrraddiebstahl

  1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich
    1. das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem
    2. der Diebstahl sich in der Zeit von 6-22 Uhr (Nachtzeitklausel) ereignete oder sich das Fahrrad in Gebrauch bzw. in einem abgeschlossenen Raum befand.
  2. Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind.
  3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
  4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2006 leistungsfrei sein.
  5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.