Mindestendalter für staatlich geförderte Altersvorsorge erhöht

Wegen neuer Beschlüsse des Gesetzgebers wird ab dem 01.01.2012 auch das Mindestendalter für die staatlich geförderte Altersvorsorge und privaten Altersanlagen von 60. auf 62. Jahre erhöht.

Bisher war es absolut selbstverständlich sich sein angespartes Kapital, für das Alter, ab dem 60. Lebensjahr auszahlen zu lassen. Nebensächlich ob nun in Form von monatlichen Zahlungsbeträgen z.B. durch geförderten Riester Verträgen oder betrieblicher Altersvorsorgeverträgen oder einmalige Ausschüttungen von Kapitallebensversicherungen. Doch durch die immer gesundheitsbewusstere Lebensweise und dem die Bevölkerung betreffenden Wandel leben unsere "älteren" Bürger immer länger und ihre Zahl wird stets größer.

Der Staat stimmte dafür das Renteneintrittsalter für staatlich geförderte Altersabsicherungserzeugnisse sowie für Betriebsrenten per 01.01.2012 auf das 62. Lebensjahr zu steigern. In wessen Lebensplanung dies nicht passen sollte, der muss jetzt zügig reagieren und vor Jahresende noch eine Maßnahme zur Vorsorge treffen.

Bei Lebensversicherungen, an dessen Ende die Kapitalauszahlung vorgesehen ist, gilt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren in Bezug auf die Besteuerung der Kapitalerträge. Bis jetzt galt für das Halbeinkünfteverfahren die 12/60er - Regel. Sofern die Lebensversicherungspolice eine Laufzeit von 12 Jahren und der Versicherungsnehmer bei Auszahlung das 60 Lebensjahr erreicht hat, wird dieses angewandt und besagt das nur die hälfte der Erträge zu versteuern sind.

Ab dem 01.01.2012 gilt allerdings die 12/62er - Regel. Die besagt das man nun das 62. Lebensjahr bei Auszahlung erreicht haben muss.

Für den Fall, dass eine Zusage erst nach dem 31.12.2012 gegeben wird, gilt für betriebliche Altersabsicherungen das selbe Prinzip, nämlich dass die Leistungen für das Alter erst ab dem 62. Geburtstag erbracht werden, egal ob es dabei um eine Pensionszusage, eine Unterstützungskasse oder um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg geht. Ebenso für neu abgeschlossene Förderrenten erhöht sich die Altersgrenze. Aus diesem Grund darf auch in diesem Fall erst frühestens mit 62 begonnen werden das Ruhegehalt und teilweise Kapitalzahlungen im Zusammenhang mit Riesterverträgen auszuzahlen.

Um die bis jetzt nochgeltende Bestimmungkünftig in Anspruch nehmen zu können, muss darauf geachtet werden, dass der Vertrag noch in diesem Jahrunter Dach und Fach gebracht wird. Bei verschiedenen Versicherungsunternehmen gilt als  spätester Leistungsbeginn der 01.03.2012.

Vertragsänderungen im nachhinein, infolge von im Voraus vereinbarten Leistungserweiterungen, die als solche nach dem Jahreswechsel vorgenommen werden, ändern das Mindestendalter nicht. Das heißt das unter anderem Zuzahlungen zu Basisrenten unter Gewissen Einschränkungen getätigt werden können.

Speziell bei der betrieblichen Altersvorsorge müssen die Versorgungszusagen auch bis zum 31.12.2011 gemacht werden. Zusagen können auch in Form einer Betriebsvereinbarung, Versorgungsordnung oder einesTarifvertrages gemacht werden. Allerdings muss der neue Arbeitgeber bei einem Firmenwechsel die vorhandene Zusage übernehmen oder wenigstens einem versicherungsförmigen Durchführungsweg zustimmen.

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